Arbeitnehmer mit Epilepsie
Wo und wann beschäftigen??????
Um Arbeitsmedizinern die Entscheidung aber die berufliche Eignung zu erleichtern und Menschen mit Epilepsie bessere Eingliederungschancen zu bieten, wurde von einer Expertenrunde in mehreren Etappen eine umfangreiche Empfehlung erarbeitet-
„Empfehlungen zur Beurteilung beruflicher Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie“ der Berufsgenossenschaft ( BGI 585 ).
Soll eine Entscheidung bezüglich des Gefährdungspotentials am Arbeitsplatz getroffen werde, müssen mehrere Faktoren berücksichtigt werden.
Schwere der Epilepsie
Zunächst wird die Schwere der Epilepsie betrachtet. Entscheidend für die Beurteilung ist, welchem Umfang das Bewusstsein, die Haltung und die Willkürmotorik durch das Auftreten von Epileptischen Anfällen beeinträchtigt sind und inwieweit unangemessene Handlungen auftreten.
Wesentlich ist auch, ob Anfälle regelmäßig zu einer bestimmten Tages- oder Nachtzeit auftreten oder ob bestimmte Anfallsauslöser vorliegen.
Anfallshäufigkeit
Maßgeblich ist, ob eine längere Anfallsfreiheit besteht oder Anfälle selten ( maximal 2 pro Jahr ) gelegentlich ( 3-11 pro Jahr ) oder öfter/häufig ( 1 oder mehrmals pro Monat ) auftreten.
Hinzu kommt die prognostische Einschätzung des Facharztes. Dieser prüft, ob alle therapeutischen Möglichkeiten genutzt wurden, wie die Mitarbeit des Betroffenen ist und ob der Behandlungsstand stabil ist.
Ergebnis
Erst die Einbeziehung der oben genannten Gesichtspunkten gestattet eine Einordnung in eine von 5 Gefährdungsstufen ( O – D ).
Sinn der Empfehlungen ist es, eine Antwort auf die Frage nach der Gefährdung am Arbeitsplatz geben zu können.
Die Empfehlungen erstrecken sich von „ möglich in besonderen Fällen“ über „ möglich in der Mehrzahl der Arbeitsplätze“ bis hin zu „ grundsätzlich keine Bedenken“.
Das Gefährdungsrisiko wird minimiert, wenn schützende Faktoren, wie z. B . ein Vorgefühl ( Aura ) regelmäßig auftreten.
Man sollte bei einer Gefährdungsbeurteilung nicht nur diese Kategorisierung zugrunde legen. Um zu beurteilen, ob ein konkreter Arbeitsplatz geeignet ist, muss dieser individuell und sehr differenziert betrachtet werden. Erst dann können Aussagen zur Eigen – und/oder Fremdgefährdung und/oder ökonomischen Risiken getroffen werden.
Die fachgerechte Beurteilung kann durch einen Betriebsarzt, einen Vertreter des Unfallversicherungsträgers, eine Sicherheitsfachkraft und/oder einen Sicherheitsbeauftragten oder eine Epilepsiefachkraft erfolgen.
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