Epilepsie und Führerschein –
Lässt sich das vereinbaren???
Für viele Arbeitsstellen ist eine Fahrerlaubnis zwingend notwendig.
In ländlichen Gebieten ist das Netz der öffentlichen
Verkehrsmittel nicht immer ausreichend ausgebaut, so dass viele
Arbeitnehmer ein Fahrzeug benötigen, um zu ihrem Arbeitsplatz zu
gelangen oder ihre Arbeit ausüben zu können. Zudem gibt es
Berufsbilder, in denen das Führen von Fahrzeugen notwendig ist.
Menschen mit Epilepsie, die epileptische Anfälle mit Bewusstsein-
Beeinträchtigungen haben, dürfen keine Fahrzeuge führen.
Von dem
Verbot der Fahrerlaubnis ausgenommen, sind Anfälle, die seit
mindestens 3 Jahren nur im Schlaf auftreten, wie auch solche ohne
Beeinträchtigung des Bewusstseins.
Bei Personen, die je nach Schwere oder Dauer der Epilepsie seit 1
oder 2 Jahren anfallsfrei sind, bestehen ebenso wenig Bedenken
für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Führerscheingruppe 1:
Motorrad und PKW ( A,B,B+E,A1,B1,ML,T ).
Die Entscheidung ob jemand eine Fahrerlaubnis erhalten bzw.
behalten kann, darf nicht pauschal getroffen werden.
Maßgebend hierfür sind die „Begutachtungs – Leitlinien zur
Kraftfahrereinigung“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt),
welche abhängig von vielen Faktoren eine verbindliche Empfehlung
aussprechen. Die Begutachtung nehmen Neurologen mit
Verkehrsärztlicher Zusatzqualifikation vor.
Der erste Ansprechpartner bei diesen Fragen ist der behandelnde
Neurologe, bzw. die Epilepsieambulanz.
Besteht die Fahreignung nicht, oder zeitweise nicht, gibt es
Sozialrechtliche Hilfen für Arbeitnehmer, die anhand einer
ärtzlichen Stellungnahme von Interationsamt oder von Trägern
der beruflichen Rehabilitation gewährt werden können ( Agentur
für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung oder auch
Unfallversicherung).
-- Arbeitsassistenz
Für Fahrten die mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen.
Wenn die betreffende Person nicht in der Lage ist, selbstständig
Ein Fahrzeug zu lenken und das Fahren nicht prägender Bestandteil
der beruflichen Tätigkeit ist, kann Arbeitsassistenz in unterschied-
lichen Modellen gewährt werden:
1.) im „Arbeitgebermodell“ stellt der Beschäftigte mit
Epilepsie eine Person ein,
die Hilfe leistet, die Kosten
werden vom
zuständigem Träger erstattet.
2.) im „Dienstleistungsmodell“ lässt er die notwendige
Leistung durch einen Dienstleister erbringen, z. B.
ein Taxiunternehmen. Die Kosten werden
durch den zuständigen Träger
übernommen.
3.) im dritten Modell wird die Arbeitsassistenz über den
Arbeitgeber abgewickelt; er stellt eine Person, die die
Assistenz leistet, seinen Arbeitnehmer zur Seite und
bekommt die ihn dadurch entstehenden Kosten als
„ besonderen Betreuungsaufwand“ vom Kostenträger
erstattet. Die Abwicklung erfolgt über das
Integrationsamt.
Kraftfahrtzeughilfe
( für Fahrten zur Arbeitsstelle )
Es kann an Zuschuss für die Beförderung des beschäftigten mit Epilepsie zur Arbeit geleistet werde, wenn er ein Fahrzeug nicht selber führen kann und auch nicht gewährleistet ist, dass ein Dritter das Fahrzeug für ihn führt.
Die Hilfe wird dann gewährt, wenn die Benutzung öffentlichen Verkehrmitteln wegen der Schwere einer Behinderung und/oder der Lage der Fahrzeit nicht zumutbar ist, z. B. wenn aufgrund der Anfallfrequenzen zu erwarten ist, dass während der Fahrt infolge eines Anfalls Hilflosigkeit auftritt oder – wichtiger, weil häufiger der Fall – wenn am Wohnort keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, mit denen der Arbeitsplatz in angemessener Zeit erreicht werden kann.
Informationen und Unterstützung gibt es bei der Antragsstellung durch die Sozialberatung in Epilepsiezentren, Mitarbeiter der Epilepsieberatungsstellen und Integrationsfachdiensten.
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