Epilepsie und Führerschein –

                                                   Lässt sich das vereinbaren???

                                                                          

                                                                    

                                                                             

                                                                           

  Für viele Arbeitsstellen ist eine Fahrerlaubnis zwingend notwendig.

  In ländlichen Gebieten ist das Netz der öffentlichen

  Verkehrsmittel nicht immer ausreichend ausgebaut, so dass viele

  Arbeitnehmer ein Fahrzeug benötigen, um zu ihrem Arbeitsplatz zu

  gelangen oder ihre Arbeit ausüben zu können. Zudem gibt es 

  Berufsbilder, in denen das Führen von Fahrzeugen notwendig ist.

 

  Menschen mit Epilepsie, die epileptische Anfälle mit Bewusstsein-

  Beeinträchtigungen haben, dürfen keine Fahrzeuge führen.

  Von dem

  Verbot der Fahrerlaubnis ausgenommen, sind Anfälle, die seit    

  mindestens 3 Jahren nur im Schlaf auftreten, wie auch solche ohne

  Beeinträchtigung des Bewusstseins.

 

  Bei Personen, die je nach Schwere oder Dauer der Epilepsie seit 1

  oder 2 Jahren anfallsfrei sind, bestehen ebenso wenig Bedenken

  für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Führerscheingruppe 1:

  Motorrad und PKW ( A,B,B+E,A1,B1,ML,T ).

 

  Die Entscheidung ob jemand eine Fahrerlaubnis erhalten bzw.

  behalten kann, darf nicht pauschal getroffen werden.

  Maßgebend hierfür sind die „Begutachtungs – Leitlinien zur

  Kraftfahrereinigung“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt),

  welche abhängig von vielen Faktoren eine verbindliche Empfehlung

  aussprechen. Die Begutachtung nehmen Neurologen mit

  Verkehrsärztlicher Zusatzqualifikation vor.

  Der erste Ansprechpartner bei diesen Fragen ist der behandelnde

  Neurologe, bzw. die Epilepsieambulanz.

 

  Besteht die Fahreignung nicht, oder zeitweise nicht, gibt es

  Sozialrechtliche Hilfen für Arbeitnehmer, die anhand einer

  ärtzlichen Stellungnahme von Interationsamt oder von Trägern

  der beruflichen Rehabilitation gewährt werden können ( Agentur

  für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung oder auch

  Unfallversicherung).

 

  --                                            Arbeitsassistenz

 

  Für Fahrten die mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen.

  Wenn die betreffende Person nicht in der Lage ist, selbstständig

  Ein Fahrzeug zu lenken und das Fahren nicht prägender Bestandteil

  der beruflichen Tätigkeit ist, kann Arbeitsassistenz in unterschied-

  lichen Modellen gewährt werden:

 

1.)  im „Arbeitgebermodell“ stellt der Beschäftigte mit

      Epilepsie eine Person ein,

      die Hilfe leistet, die Kosten  

      werden vom

   zuständigem Träger erstattet.

 

2.)  im „Dienstleistungsmodell“ lässt er die notwendige 

   Leistung durch einen Dienstleister erbringen, z. B.

   ein Taxiunternehmen. Die Kosten werden

   durch den zuständigen Träger

   übernommen.

 

3.) im dritten Modell wird die Arbeitsassistenz über den 

                 Arbeitgeber abgewickelt; er stellt eine Person, die die  

                 Assistenz leistet, seinen Arbeitnehmer zur Seite und

                 bekommt die ihn dadurch entstehenden Kosten als

                „ besonderen Betreuungsaufwand“ vom Kostenträger

                erstattet. Die Abwicklung erfolgt über das

                Integrationsamt.

 

 

                                Kraftfahrtzeughilfe

 

 

( für Fahrten zur Arbeitsstelle )

Es kann an Zuschuss für die Beförderung des beschäftigten mit Epilepsie zur Arbeit geleistet werde, wenn er ein Fahrzeug nicht selber führen kann und auch nicht gewährleistet ist, dass ein Dritter das Fahrzeug für ihn führt.

 

Die Hilfe wird dann gewährt, wenn die Benutzung öffentlichen Verkehrmitteln wegen der Schwere einer Behinderung und/oder der Lage der Fahrzeit nicht zumutbar ist, z. B. wenn aufgrund der Anfallfrequenzen zu erwarten ist, dass während der Fahrt infolge eines Anfalls Hilflosigkeit auftritt oder – wichtiger, weil häufiger der Fall – wenn am Wohnort keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, mit denen der Arbeitsplatz in angemessener Zeit erreicht werden kann.

 

Informationen und Unterstützung gibt es bei der Antragsstellung durch die Sozialberatung in Epilepsiezentren, Mitarbeiter der Epilepsieberatungsstellen und Integrationsfachdiensten.

 

 

 

https://www.facebook.com/pages/Epilepsie-bleib-Cool/180563525365123?ref=hl https://www.facebook.com/pages/Fans-von-Epilepsie-bleib-Cool/176324612479199?ref=hl

Nach oben