Epileptische Anfälle am Arbeitsplatz
und Haftungsfragen
Der Empfehlung der Berufsgenossenschaft ( BGI 585 ) kann
entnommen werden, dass ein epileptischer Anfall während der
Arbeitszeit kein Arbeitsunfall ist und somit keine Leistungs-
Pflicht der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
Werden die geforderten Sicherheitsvorschriften eingehalten,
erfüllt der Arbeitgeber seine Sorgfaltspflicht, laut der
Empfehlung.
„ Ein Arbeitsunfall liegt nur dann vor, wenn betriebliche Umstände
wesentlich zur Entstehung und zur Schwere des Unfalls
beigetragen haben (z. B. Sturz infolge eines Anfalls in eine
besonders gefährdende Maschine)“.
Ergeben sich Fragen im Zuge der Beschäftigung von Menschen
mit Epilepsie, können Arbeitsmediziner, Sicherheitsfachkräfte
oder Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft oder (falls eine
Schwerbehinderung vorliegt) des Integrationsamtes zu Rate
gezogen werden.
Notwendig wird dies aber erst, wenn eine erhöhte
Unfallgefährdung vorliegt, welche gegeben ist, wenn das
alltägliche Unfallrisiko (z. B. Sturz zu Hause ) überwschritten
wird.
Bei anderen Tätigkeiten, zum Beispiel im Verwaltungsbereich,
besteht kein erhöhtes Unfallrisiko.
Das Gefährdungsrisiko ist individuell von verschiedenen Faktoren
Abhängig und kann erst nach Begutachtung definiert werden.
Wesentliche Fakten sind:
Eigen – und Fremdgefährdung sowie ökonomische Risiken (z. B.
Fehlprogrammierung).
Wird bei einer Prüfung kein erhöhtes Risiko über das Alltägliche
Hinaus festgestellt, haftet im Falle eines Arbeitsunfalls immer die
Gesetzliche Unfallversicherung.
Eine Regressforderung des Unfallversicherungsträgers kann nur
Erfolgen, wenn der Arbeitsunfall grob fahrlässig oder vorsätzlich
Herbeigeführt wurde.
Haftung des Arbeitnehmers
Ein Vorsatz besteht bei einer willentlich herbeigeführten
Verletzung, und hierbei haftet der Verursacher.
In der Regel tritt die Haftpflichtversicherung ein, nicht
Hingegen bei fahrlässigem und grob fahrlässigem Verhalten.
Fahrlässigkeit bedeutet, dass jemand die üblicherweise
Erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen lässt und dadurch
Verletzungen bzw. Schäden verursacht.
Auch wenn jemand während eines Anfalls Schaden anrichtet, wäre
er nur im Fall von Vorsatz oder Fahrlässigkeit haftbar.
Da er während des Anfalls entweder seiner Sinne nicht mehr
mächtig ist oder/ und seine Bewegungen nicht mehr kontrollieren
kann, kann ihm nicht der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit gemacht werden.
Etwas anderes gilt, wenn er den Anfall voraussehen konnte oder
musste oder wenn er wegen seiner Anfälle die Tätigkeit, bei der er
im Anfall Schaden verursacht hatte, nicht hätte ausüben dürfen.
Lehr – und Ausbildungspersonen haften nur dann, wenn
der
Schaden vorhersehbar war und wenn sie vorsätzlich und
grob fahrlässig gehandelt haben. Weil Anfälle in der Regel
aber nicht vorhersehbar sind, können sie dafür nicht
haftbar gemacht werden. Offene Kommunikation und
Absprachen helfen, die Verantwortung gemeinsam zu
tragen.
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